Finkenwerder Kulturschiff MS Altenwerder e.V. Satzung
„Finkenwerder Kulturschiff MS Altenwerder e.V.“
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Finkenwerder Kulturschiff M.S. Altenwerder e.V. „ und hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg unter der Nr. VR 9996 eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung
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von Kunst und Kultur
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Erziehung, Volks – und Berufsbildung
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der Heimatpflege und Heimatkunde
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des traditionellen Brauchtums einschließlich der Pflege der niederdeutschen Sprache.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
Veranstaltung von Konzerten, Lesungen und Vorträgen mit niederdeutscher und maritimer Thematik. Besonders soll dabei auch SchülerInnen und jungen KünstlerInnen Gelegenheit gegeben werden, ihr Können öffentlich zu präsentieren
Veranstaltungen von Ausstellungen vorzugsweise örtlicher KünstlerInnen und KunsthandwerkerInnen
Ausrichtung traditioneller Feste unter Beteiligung örtlicher Chöre und Folkloregruppen
Als Veranstaltungsort dient dabei im Wesentlichen das vereinseigene Kulturschiff MS Altenwerder.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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Mit dem Tod des Mitglieds
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durch freiwilligen Austritt
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durch Streichung aus der Mitgliederliste
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durch Ausschluss aus dem Verein
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bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags bis zum 6. Kalendermonat im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein - auch einzeln - gerichtlich und außergerichtlich.
Weitere Mitglieder des Vorstands sind
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der Schriftführer
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der Kassenwart
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3 Beisitzer
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
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Entlastung des Vorstands
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Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Elektronisch übermittelte Benachrichtigungen sind zulässig. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf die Absendung der Einladung folgenden Werktags.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Bei Wahlen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten
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Ort und Zeit der Versammlung
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Die Person des Versammlungsleiters
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Die Person des Protokollführers
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Die Zahl der erschienenen Mitglieder
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Die Tagesordnung
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Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
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Die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über einen nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellten Antrag zur Änderung und / oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den „ Kulturkreis Finkenwerder e.V. „ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle einer Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.